Regelungen zu Antrag auf Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage gibt es seit einigen Jahren nicht mehr, genauer gesagt seit dem Jahre 2006. Lediglich die Personen, die bis 2005 noch anspruchsberechtigt waren, erhalten die Eigenheimzulage noch bis zum vorgesehenen Ende weiter. Ansonsten wurde die Förderung jedoch eingestellt. Generell war die damalige Eigenheimzulage eine sehr große staatliche Subvention in Deutschland, durch die der Erwerb bzw. der Bau von Eigenheimen gefördert werden sollte. Im Jahre 2004 wurde zum Beispiel eine Eigenheimzulage über insgesamt mehr als elf Milliarden Euro vom Staat gezahlt.
Trotz der Abschaffung im Jahre 2006 erhalten auch heute noch einige Verbraucher die Zulage, denn falls der Kaufvertrag für das Eigenheim noch bis zum 31.12.2005 geschlossen wurde bzw. der Bauantrag vor 2006 gestellt wurde, hat man Anspruch auf den vollen Förderzeitraum von acht Jahren. Die letzte Eigenheimzulage wird demnach im Jahre 2013 gezahlt werden. Was die Höhe der Eigenheimzulage angeht, so musste man zwischen zwei Varianten unterscheiden. Falls das Eigenheim vor 2004 gekauft oder gebaut wurde, so wurde einen Eigenheimzulage in Höhe von jährlich fünf Prozent der Herstellungskosten gezahlt. Allerdings gibt es eine Obergrenze von jährlich 2.556 Euro für Neubauten, während es bei den Altbauten eine Förderung von 2,5 Prozent, hier auf Basis der Anschaffungskosten gab, bei einem Maximalbetrag von jährlich 1.278 Euro.
Falls zudem Kinder vorhanden waren, gab es in den zwei genannten Fällen jeweils eine jährliche Zahlung von 767 Euro pro Kind. Falls die Wohnung bzw. das Haus zwischen Anfang 2004 und Ende 2005 erbaut oder gekauft wurde, so betrug/beträgt die Eigenheimzulage nur noch ein Prozent auf Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten pro Jahr. Als Obergrenze gilt 1.250 Euro im Jahr und pro Kind wurde der Betrag auf jährlich 800 Euro erhöht. Neben der rechtzeitigen Beantragung musste zudem einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit man die Eigenheimzulage erhalten konnte. Zunächst musste man unbeschränkt steuerpflichtig (in Deutschland) sein, um die acht Jahre dauernde Förderung erhalten zu können.
Darüber hinaus musste sich die anzuschaffende oder herzustellende Wohnung entweder im Inland oder innerhalb der Europäischen Union befinden. Ferner musste das Eigentum für die eigenen Wohnzwecke genutzt werden, durfte also nicht gewerblich genutzt (vermietet oder verpachtet) werden. Darüber hinaus bekam man die Eigenheimzulage nur dann, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden. So durfte die Summe der positiven Einkünfte bei Ledigen 70.000 Euro im Jahr nicht überschreiten und bei Verheirateten durften es nicht mehr als jährlich 140.000 Euro sein. Aufgrund dieser recht hohen Einkommensgrenzen hatte jedoch sehr viele Verbraucher einen Anspruch auf die Eigenheimzulage. Zudem gab es für jedes Kind noch einen zusätzliche „Freibetrag“ von 30.000 Euro, um den das Einkommen erhöht sein durfte.